Gemäß Art. 3 Nr. 18 EU AI Act bezeichnet die Leistung eines KI-Systems die Fähigkeit eines KI-Systems, seine Zweckbestimmung zu erfüllen.
Die Zweckbestimmung ist in Art. 3 Nr. 12 EU AI Act gesondert definiert. Sie bezeichnet die Verwendung, für die das KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen seiner Verwendung. Maßgeblich sind insbesondere die Angaben in den Betriebsanleitungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial, in entsprechenden Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation.
Insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen spielen Leistungsmerkmale und Leistungsgrenzen eine wichtige Rolle. Der Anbieter muss unter anderem Angaben zur erwarteten Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit des Systems in den Betriebsanleitungen dokumentieren.