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KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)

Victoria Wolff
Victoria Wolff
2 Lesezeit

Gemäß Art. 3 Nr. 63 EU AI Act ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-Modell) ein KI-Modell, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen kann und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann. Ausgenommen sind Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen ausschließlich für Forschung, Entwicklung oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden.

Für die praktische Einordnung hat die Europäische Kommission ein indikatives Kriterium entwickelt. Danach spricht insbesondere dann für ein GPAI-Modell, wenn:

  • für das Training des Modells mehr als 10²³ FLOP (Floating-Point Operations) eingesetzt wurden, und
  • das Modell über hinreichend allgemeine Fähigkeiten verfügt, insbesondere Sprache in Form von Text oder Audio, Text-zu-Bild oder Text-zu-Video generieren kann.

Der Wert von 10²³ FLOP ist jedoch kein starrer gesetzlicher Schwellenwert. Er dient der Kommission als Orientierung bei der Beurteilung, ob ein Modell die für GPAI erforderliche erhebliche Allgemeinheit aufweist.

Erreicht ein Modell mehr als 10²³ FLOP, kann aber lediglich eine eng begrenzte Aufgabe erfüllen – beispielsweise ausschließlich Sprache in Text transkribieren –, kann es trotz des hohen Trainingsaufwands an der erforderlichen allgemeinen Verwendbarkeit fehlen. Umgekehrt kann auch ein Modell, dessen Trainingsaufwand unter 10²³ FLOP liegt, als GPAI-Modell eingestuft werden, wenn es eine erhebliche Allgemeinheit aufweist und ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen kann.

Für die KI Governance ist daher nicht allein die eingesetzte Rechenleistung entscheidend. Unternehmen müssen insbesondere die Fähigkeiten, Einsatzmöglichkeiten und Rolle des Modells innerhalb der KI-Wertschöpfungskette berücksichtigen, um die einschlägigen Pflichten des EU AI Act korrekt zu bestimmen. Die Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen gelten seit dem 2. August 2025; die Durchsetzungsbefugnisse der Europäischen Kommission sind seit dem 2. August 2026 anwendbar.

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