Gemäß Art. 3 Nr. 9 EU AI Act bezeichnet „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt.
Entscheidend ist damit der erste Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Eine unmittelbare tatsächliche Nutzung des KI-Systems ist hierfür nicht erforderlich.
Das Inverkehrbringen ist von der Bereitstellung auf dem Markt gemäß Art. 3 Nr. 10 EU AI Act zu unterscheiden. Diese umfasst die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines KI-Systems oder GPAI-Modells zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das Inverkehrbringen bezeichnet dabei speziell die erstmalige Bereitstellung.
Davon zu unterscheiden ist wiederum die Inbetriebnahme nach Art. 3 Nr. 11 EU AI Act, die an den Erstgebrauch eines KI-Systems durch einen Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung anknüpft.