Gemäß Art. 3 Nr. 11 EU AI Act bezeichnet „Inbetriebnahme“ die Bereitstellung eines KI-Systems in der Europäischen Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung.
Die Inbetriebnahme setzt damit voraus, dass ein KI-System erstmals für seine vorgesehene Verwendung eingesetzt beziehungsweise hierfür einem Betreiber bereitgestellt wird. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung gemäß Art. 3 Nr. 12 EU AI Act, also die vom Anbieter festgelegte Verwendung einschließlich der vorgesehenen Umstände und Bedingungen der Nutzung.
Die Inbetriebnahme ist vom Inverkehrbringen zu unterscheiden. Während das Inverkehrbringen nach Art. 3 Nr. 9 die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt bezeichnet, knüpft die Inbetriebnahme an den erstmaligen bestimmungsgemäßen Gebrauch eines KI-Systems an.