Gemäß Art. 3 Nr. 6 EU AI Act ist ein Einführer eine in der Europäischen Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in Verkehr bringt, das den Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person trägt.
Der Einführer fungiert damit als Akteur innerhalb der europäischen Lieferkette für KI-Systeme, deren Anbieter außerhalb der EU niedergelassen ist.
Für Hochrisiko-KI-Systeme sieht der AI Act zusätzliche Pflichten für Einführer vor. Dazu gehören unter anderem Prüfpflichten vor dem Inverkehrbringen sowie bestimmte Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.