Gemäß Art. 3 Nr. 3 EU AI Act ist ein Anbieter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Ein Unternehmen muss ein KI-System somit nicht zwingend vollständig selbst entwickeln, um als Anbieter zu gelten. Auch wer ein System entwickeln lässt und anschließend unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann die Anbieterrolle nach dem AI Act einnehmen.
Beispiele für Anbieter von KI
- Ein Softwareunternehmen, das ein eigenes KI-System entwickelt und unter seiner Marke vermarktet.
- Ein Unternehmen, das ein KI-System von einem externen Dienstleister entwickeln lässt und anschließend unter eigenem Namen anbietet.
- Ein Anbieter generativer KI, der ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
- Ein Start-up, das ein spezialisiertes KI-System etwa für Betrugserkennung, Recruiting oder Dokumentenanalyse entwickelt und vermarktet.
Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber
- Der Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bzw. nimmt es entsprechend den Voraussetzungen des AI Act in Betrieb.
- Der Betreiber verwendet ein KI-System unter eigener Verantwortung im Rahmen seiner Tätigkeit. Ausgenommen ist die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung.
Ein Unternehmen kann allerdings je nach konkreter Konstellation unterschiedliche Rollen einnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können etwa Betreiber, Händler, Einführer oder andere Dritte selbst zu Anbietern eines Hochrisiko-KI-Systems werden, beispielsweise wenn sie dessen Zweckbestimmung so verändern, dass daraus ein Hochrisiko-KI-System wird.
Welche Pflichten hat ein Anbieter?
Die konkreten Pflichten eines Anbieters richten sich nach dem jeweiligen KI-System oder KI-Modell und dessen regulatorischer Einordnung.
Für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sieht insbesondere Art. 16 EU AI Act umfangreiche Verpflichtungen vor. Dazu gehören unter anderem die Sicherstellung der Konformität des Systems, ein Qualitätsmanagementsystem, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie die Durchführung des erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens.
Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) gelten wiederum spezifische Anforderungen, etwa hinsichtlich technischer Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter und der Einhaltung des EU-Urheberrechts.
Darüber hinaus können je nach KI-System weitere Pflichten greifen, beispielsweise die Transparenzpflichten des Art. 50 EU AI Act. Die Bestimmung der Anbieterrolle sowie der Risikokategorie des jeweiligen Systems ist deshalb ein zentraler Bestandteil einer strukturierten KI Governance und KI Compliance.