Gemäß Art. 3 Nr. 8 EU AI Act bezeichnet der Begriff „Akteur“ einen:
- Anbieter,
- Produkthersteller,
- Betreiber,
- Bevollmächtigten,
- Einführer oder
- Händler.
Der Begriff dient damit als Sammelbezeichnung für mehrere regulatorische Rollen entlang des Lebenszyklus und der Lieferkette eines KI-Systems. Welche konkreten Pflichten nach dem EU AI Act gelten, hängt davon ab, welche dieser Rollen eine natürliche oder juristische Person im jeweiligen Fall einnimmt.