DSGVO-DatenverarbeitungsmodellPersonalbeschaffung
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (3)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (2)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Anwendung
Daten, die zur Verwaltung von Anwendungen benötigt werden
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erhobene Daten sollten grundsätzlich gelöscht werden, sobald feststeht, dass die Bewerbung vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt oder vom Bewerber zurückgezogen wird.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten (z. B. Diskriminierung) können die Daten 6 Jahre lang (in der Zwischenarchivierung) aufbewahrt werden.
Im Falle potenzieller Rechtsstreitigkeiten – insbesondere im Zusammenhang mit Diskriminierungsvorwürfen – können die Anwendungsdaten für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Diese Dauer stützt sich auf die zivilrechtliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gemäß §195 BGB sowie auf §22 Abs.1 lit.b DSGVO, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erlaubt.
Endgültige Sortierung
Lebenslauf-Bibliothek
Daten, die für die Verwaltung der Lebenslaufbibliothek benötigt werden
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Nach entsprechender Information und sofern der/die Betreffende nicht widerspricht, können Bewerbungsunterlagen (nicht erfolgreicher Bewerber) für die Dauer von zwei Jahren ab dem letzten Kontakt mit dem/der Bewerber/in im Hinblick auf eine spätere Bewerbung aufbewahrt werden.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Ergänzend gelten § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten.
Zwischenarchivierung:
N / A
Endgültige Sortierung
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Kandidaten
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