DSGVO-DatenverarbeitungsmodellEinsatz von Nebenstellenanlagen für Kundenanrufe
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (2)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (2)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Identität des Client-Benutzers der Workstation
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Bezahlung der Telefonkosten erforderlich ist; im Falle einer Streitigkeit über die detaillierte Abrechnung, die den Telefonverbrauch rechtfertigt, dürfen die Daten nicht länger aufbewahrt werden, als bis zur Beilegung der Streitigkeit
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zusätzlich kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Nachweisführung besteht.
Zwischenarchivierung:
Die erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Bezahlung der Telefonkosten erforderlich ist; im Falle einer Streitigkeit über die detaillierte Abrechnung, die den Telefonverbrauch rechtfertigt, dürfen die Daten nicht länger aufbewahrt werden, als bis zur Beilegung der Streitigkeit
Telefonische Kundenkommunikation
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Bezahlung der Telefonkosten erforderlich ist; im Falle einer Streitigkeit über die detaillierte Abrechnung, die den Telefonverbrauch rechtfertigt, dürfen die Daten nicht länger aufbewahrt werden, als bis zur Beilegung der Streitigkeit
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zusätzlich kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Nachweisführung besteht.
Zwischenarchivierung:
Die erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Bezahlung der Telefonkosten erforderlich ist; im Falle einer Streitigkeit über die detaillierte Abrechnung, die den Telefonverbrauch rechtfertigt, dürfen die Daten nicht länger aufbewahrt werden, als bis zur Beilegung der Streitigkeit
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Kunden
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