[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f8ldstOu02E0m_-H3kthJqEd37aQkBd0Gcp44NcF0pes":3,"faq-section-":54},{"tableOfContents":4,"markDownContent":5,"htmlContent":6,"metaTitle":7,"metaDescription":8,"wordCount":9,"readTime":10,"title":11,"nbDownloads":12,"excerpt":13,"lang":14,"url":15,"intro":16,"featured":4,"state":17,"author":18,"authorId":19,"datePublication":23,"dateCreation":24,"dateUpdate":25,"mainCategory":26,"categories":45,"metaDatas":51,"imageUrl":16,"imageThumbUrls":52,"id":53},false,"### Risikobasierter Ansatz des EU AI Act\n\nIn der Praxis wird häufig zwischen folgenden Risikostufen unterschieden:\n\n- **Unzulässiges Risiko:** Bestimmte KI-Praktiken sind nach dem EU AI Act verboten, etwa bestimmte Formen manipulativer KI oder Social Scoring.\n- **Hohes Risiko:** Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen umfangreichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Risikomanagement, Datenqualität, technischer Dokumentation, Transparenz, menschlicher Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.\n- **Spezifische Transparenzrisiken:** Für bestimmte KI-Systeme gelten besondere Transparenzpflichten, beispielsweise für Chatbots oder Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen.\n- **Geringes oder minimales Risiko:** Für viele andere KI-Systeme bestehen keine speziellen risikobezogenen Anforderungen, sofern nicht andere Vorschriften des AI Act greifen.\n\n### Wann gilt ein KI-System als Hochrisiko-KI-System?\n\nDer EU AI Act sieht im Wesentlichen **zwei Szenarien** für die Einstufung eines KI-Systems als Hochrisiko-KI-System vor.\n\n### 1. Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I\n\nEin KI-System gilt nach [**Art. 6 Abs. 1 EU AI Act**](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727#art_6) als hochriskant, wenn **beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt** sind:\n\n- Das KI-System soll als **Sicherheitsbauteil eines Produkts** verwendet werden, das unter die in Anhang I aufgeführten [**Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union**](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727#anx_I) fällt, oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt.\n- Das Produkt bzw. das KI-System selbst muss nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften einer **Konformitätsbewertung durch Dritte** im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme unterzogen werden.\n\nDies kann beispielsweise bei bestimmten **Medizinprodukten oder anderen sicherheitsrelevanten Produkten mit integrierter KI** der Fall sein.\n\nNicht jede KI-Funktion innerhalb eines Produkts ist jedoch automatisch ein Sicherheitsbauteil. KI-Systeme, die ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Funktionen wie Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienzsteigerung, Automatisierung oder Qualitätskontrolle übernehmen, gelten grundsätzlich nicht als Sicherheitsbauteile. Würde der Ausfall oder die Fehlfunktion des KI-Systems dagegen Gesundheit oder Sicherheit gefährden, spricht dies für die Einstufung als Sicherheitsbauteil.\n\n### 2. Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III\n\nDaneben gelten die in [**Anhang III des EU AI Act**](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727#anx_III) aufgeführten KI-Systeme grundsätzlich als hochriskant.\n\n| Nr. | Bereich | Typische Hochrisiko-Anwendungsfälle |\n| --- | --- | --- |\n| **1** | **Biometrie** | Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung anhand sensibler oder geschützter Merkmale und Emotionserkennung, soweit der Einsatz rechtlich zulässig ist. Reine biometrische Verifizierung ist ausgenommen. |\n| **2** | **Kritische Infrastruktur** | KI als Sicherheitsbauteil bei kritischer digitaler Infrastruktur, Straßenverkehr sowie Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung. |\n| **3** | **Allgemeine und berufliche Bildung** | Zugang oder Zulassung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen, Bestimmung des Bildungsniveaus sowie Erkennung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen. |\n| **4** | **Beschäftigung und Personalmanagement** | Recruiting und Bewerberauswahl, gezielte Stellenanzeigen, Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuweisung sowie Leistungs- und Verhaltensbewertung von Beschäftigten. |\n| **5** | **Grundlegende private und öffentliche Dienste** | Zugang zu öffentlichen Unterstützungsleistungen, Kreditwürdigkeits- und Bonitätsbewertung, Risiko- und Preisbewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen sowie Bewertung und Priorisierung von Notrufen und Rettungseinsätzen. |\n| **6** | **Strafverfolgung** | Bewertung des Viktimisierungsrisikos, Lügendetektoren, Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln, bestimmte Risikobewertungen sowie Profiling im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, soweit rechtlich zulässig. |\n| **7** | **Migration, Asyl und Grenzkontrolle** | Lügendetektoren, Risikobewertungen bei Einreisen, Unterstützung bei Asyl-, Visa- und Aufenthaltstitelanträgen sowie bestimmte Identifizierungsverfahren, soweit rechtlich zulässig. |\n| **8** | **Rechtspflege und demokratische Prozesse** | Unterstützung von Justizbehörden bei der Auslegung und Anwendung des Rechts sowie KI-Systeme zur Beeinflussung von Wahlergebnissen, Referenden oder des Wahlverhaltens. |\n\n### Ausnahme für bestimmte KI-Systeme nach Anhang III\n\nEin in Anhang III aufgeführtes KI-System gilt ausnahmsweise **nicht als hochriskant**, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt und insbesondere das Ergebnis einer Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst.\n\nZusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:\n\n- Das KI-System führt lediglich eine **eng gefasste Verfahrensaufgabe** aus.\n- Es dient dazu, das Ergebnis einer **bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern**.\n- Es erkennt **Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern**, ohne eine bereits abgeschlossene menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen.\n- Es führt lediglich eine **vorbereitende Aufgabe** für eine Bewertung durch, die mit einem in Anhang III genannten Hochrisiko-Anwendungsfall zusammenhängt.\n\nEine wichtige Ausnahme von dieser Ausnahme gilt jedoch: **Nimmt ein in Anhang III aufgeführtes KI-System Profiling natürlicher Personen vor, gilt es stets als Hochrisiko-KI-System.**\n\nAnbieter, die ein in Anhang III genanntes KI-System aufgrund dieser Ausnahme als nicht hochriskant einstufen, müssen ihre Bewertung **vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme dokumentieren**. Zudem bestehen entsprechende Registrierungspflichten.\n\nFür die **KI Compliance** ist die richtige Risikoklassifizierung daher einer der ersten und wichtigsten Schritte: Erst auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welche Anforderungen des EU AI Act für ein konkretes KI-System gelten.","\u003Ch3 id=\"risikobasierter-ansatz-des-eu-ai-act\">Risikobasierter Ansatz des EU AI Act\u003C/h3>\n\u003Cp>In der Praxis wird häufig zwischen folgenden Risikostufen unterschieden:\u003C/p>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unzulässiges Risiko:\u003C/strong> Bestimmte KI-Praktiken sind nach dem EU AI Act verboten, etwa bestimmte Formen manipulativer KI oder Social Scoring.\u003C/li>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Hohes Risiko:\u003C/strong> Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen umfangreichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Risikomanagement, Datenqualität, technischer Dokumentation, Transparenz, menschlicher Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.\u003C/li>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Spezifische Transparenzrisiken:\u003C/strong> Für bestimmte KI-Systeme gelten besondere Transparenzpflichten, beispielsweise für Chatbots oder Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen.\u003C/li>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Geringes oder minimales Risiko:\u003C/strong> Für viele andere KI-Systeme bestehen keine speziellen risikobezogenen Anforderungen, sofern nicht andere Vorschriften des AI Act greifen.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\u003Ch3 id=\"wann-gilt-ein-ki-system-als-hochrisiko-ki-system\">Wann gilt ein KI-System als Hochrisiko-KI-System?\u003C/h3>\n\u003Cp>Der EU AI Act sieht im Wesentlichen \u003Cstrong>zwei Szenarien\u003C/strong> für die Einstufung eines KI-Systems als Hochrisiko-KI-System vor.\u003C/p>\n\u003Ch3 id=\"hochrisiko-ki-nach-art.6-abs.1-und-anhang-i\">1. Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I\u003C/h3>\n\u003Cp>Ein KI-System gilt nach \u003Ca href=\"https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727#art_6\" rel=\"nofollow\">\u003Cstrong>Art. 6 Abs. 1 EU AI Act\u003C/strong>\u003C/a> als hochriskant, wenn \u003Cstrong>beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt\u003C/strong> sind:\u003C/p>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Das KI-System soll als \u003Cstrong>Sicherheitsbauteil eines Produkts\u003C/strong> verwendet werden, das unter die in Anhang I aufgeführten \u003Ca href=\"https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727#anx_I\" rel=\"nofollow\">\u003Cstrong>Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union\u003C/strong>\u003C/a> fällt, oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt.\u003C/li>\n\u003Cli>Das Produkt bzw. das KI-System selbst muss nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften einer \u003Cstrong>Konformitätsbewertung durch Dritte\u003C/strong> im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme unterzogen werden.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\u003Cp>Dies kann beispielsweise bei bestimmten \u003Cstrong>Medizinprodukten oder anderen sicherheitsrelevanten Produkten mit integrierter KI\u003C/strong> der Fall sein.\u003C/p>\n\u003Cp>Nicht jede KI-Funktion innerhalb eines Produkts ist jedoch automatisch ein Sicherheitsbauteil. KI-Systeme, die ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Funktionen wie Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienzsteigerung, Automatisierung oder Qualitätskontrolle übernehmen, gelten grundsätzlich nicht als Sicherheitsbauteile. Würde der Ausfall oder die Fehlfunktion des KI-Systems dagegen Gesundheit oder Sicherheit gefährden, spricht dies für die Einstufung als Sicherheitsbauteil.\u003C/p>\n\u003Ch3 id=\"hochrisiko-ki-systeme-nach-anhang-iii\">2. Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III\u003C/h3>\n\u003Cp>Daneben gelten die in \u003Ca href=\"https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727#anx_III\" rel=\"nofollow\">\u003Cstrong>Anhang III des EU AI Act\u003C/strong>\u003C/a> aufgeführten KI-Systeme grundsätzlich als hochriskant.\u003C/p>\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Nr.\u003C/th>\n\u003Cth>Bereich\u003C/th>\n\u003Cth>Typische Hochrisiko-Anwendungsfälle\u003C/th>\n\u003C/tr>\n\u003C/thead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>1\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Biometrie\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung anhand sensibler oder geschützter Merkmale und Emotionserkennung, soweit der Einsatz rechtlich zulässig ist. Reine biometrische Verifizierung ist ausgenommen.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>2\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Kritische Infrastruktur\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>KI als Sicherheitsbauteil bei kritischer digitaler Infrastruktur, Straßenverkehr sowie Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>3\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Allgemeine und berufliche Bildung\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Zugang oder Zulassung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen, Bestimmung des Bildungsniveaus sowie Erkennung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>4\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Beschäftigung und Personalmanagement\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Recruiting und Bewerberauswahl, gezielte Stellenanzeigen, Beförderung und Kündigung, Aufgabenzuweisung sowie Leistungs- und Verhaltensbewertung von Beschäftigten.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>5\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Grundlegende private und öffentliche Dienste\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Zugang zu öffentlichen Unterstützungsleistungen, Kreditwürdigkeits- und Bonitätsbewertung, Risiko- und Preisbewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen sowie Bewertung und Priorisierung von Notrufen und Rettungseinsätzen.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>6\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Strafverfolgung\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Bewertung des Viktimisierungsrisikos, Lügendetektoren, Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln, bestimmte Risikobewertungen sowie Profiling im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, soweit rechtlich zulässig.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>7\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Migration, Asyl und Grenzkontrolle\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Lügendetektoren, Risikobewertungen bei Einreisen, Unterstützung bei Asyl-, Visa- und Aufenthaltstitelanträgen sowie bestimmte Identifizierungsverfahren, soweit rechtlich zulässig.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>8\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Rechtspflege und demokratische Prozesse\u003C/strong>\u003C/td>\n\u003Ctd>Unterstützung von Justizbehörden bei der Auslegung und Anwendung des Rechts sowie KI-Systeme zur Beeinflussung von Wahlergebnissen, Referenden oder des Wahlverhaltens.\u003C/td>\n\u003C/tr>\n\u003C/tbody>\n\u003C/table>\n\u003Ch3 id=\"ausnahme-fur-bestimmte-ki-systeme-nach-anhang-iii\">Ausnahme für bestimmte KI-Systeme nach Anhang III\u003C/h3>\n\u003Cp>Ein in Anhang III aufgeführtes KI-System gilt ausnahmsweise \u003Cstrong>nicht als hochriskant\u003C/strong>, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt und insbesondere das Ergebnis einer Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst.\u003C/p>\n\u003Cp>Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:\u003C/p>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Das KI-System führt lediglich eine \u003Cstrong>eng gefasste Verfahrensaufgabe\u003C/strong> aus.\u003C/li>\n\u003Cli>Es dient dazu, das Ergebnis einer \u003Cstrong>bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern\u003C/strong>.\u003C/li>\n\u003Cli>Es erkennt \u003Cstrong>Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern\u003C/strong>, ohne eine bereits abgeschlossene menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen.\u003C/li>\n\u003Cli>Es führt lediglich eine \u003Cstrong>vorbereitende Aufgabe\u003C/strong> für eine Bewertung durch, die mit einem in Anhang III genannten Hochrisiko-Anwendungsfall zusammenhängt.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\u003Cp>Eine wichtige Ausnahme von dieser Ausnahme gilt jedoch: \u003Cstrong>Nimmt ein in Anhang III aufgeführtes KI-System Profiling natürlicher Personen vor, gilt es stets als Hochrisiko-KI-System.\u003C/strong>\u003C/p>\n\u003Cp>Anbieter, die ein in Anhang III genanntes KI-System aufgrund dieser Ausnahme als nicht hochriskant einstufen, müssen ihre Bewertung \u003Cstrong>vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme dokumentieren\u003C/strong>. 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